Häufig gestellte FragenFAQ
1. Wer ist bei RETAVAL versichert?
Das ganze Betriebspersonal eines Unternehmens, welches in den Wirkungskreis des Kollektivvertrags zugunsten der Bauhandwerkbetriebe fällt, ist automatisch der Stiftung unterstellt.
2. Wer wird nicht bei RETAVAL versichert?
Lehrlinge, zu mehr als 70% Invalide, nicht RETAVAL unterstellte Arbeitnehmer (in der Regel), Selbständigerwerbende.
3. Kann sich das technische oder administrative Personal bei RETAVAL versichern?
Das technische und administrative Personal (inkl. leitendes Kader eines angeschlossenen Unternehmens und Lohn beziehende Besitzer einer AG oder einer GmbH) kann sich versichern, sofern das ganze Personal des Unternehmens Mitglied ist und Beiträge für die berufliche Vorsorge bei der CAPAV entrichtet.
4. Kann ich während meiner Vorpensionierung arbeiten?
Nein. Bezüger einer ganzen Vorpensionierungsrente dürfen keine Erwerbstätigkeit im Rahmen der Berufe, welche der Vorpensionierungskasse RETAVAL angehören, ausüben. Eine sonstige Tätigkeit als Angestellter oder Selbständigerwerbender (z.B. Concierge oder Landwirtschaft) ist bei einem maximalen Einkommen von monatlich CHF 600.- erlaubt.
Versicherte mit einer aufgrund von Beitragslücken reduzierten Rente dürfen eine Erwerbstätigkeit ausüben, sofern die maximale Vorpensionierungsrente zusammen mit dem obenerwähnten Maximaleinkommen nicht überschritten wird.
Davon ausgeschlossen sind Rentenbezüger mit einer reduzierten Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Teilpensionierung (siehe: Können die Leistungen der RETAVAL auch zu 50% bezogen werden?)
5. Welche sind die Unternehmensvorteile?
Für ein Unternehmen bedeutet die Vorpensionierung einen Vorteil im Hinblick auf die Anstellung von jungen Berufsleuten und eine Aufwertung des Berufsstandes. Sie ist ein Beitrag im Kampf gegen die Schwarzarbeit, darf doch der Vorpensionierte nicht bei einem Konkurrenzunternehmen arbeiten. Im Weiteren können dadurch vermehrt Lehrabgänger angestellt werden.
1. Welche Leistungen sieht die Stiftung RETAVAL vor?
Die Stiftung überweist temporäre Vorpensionierungsrenten bis zum ordentlichen Rentenalter der AHV (ohne Kapitalleistungen). Sobald der Versicherte eine Vorpensionierungsrente bezieht, übernimmt die Stiftung die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge an seine Vorsorgeeinrichtung (VE). Diese Leistung wird gewährt, sofern der Versicherte keine vorzeitige Altersleistung seiner VE bezieht. Falls die VE die Mitgliedschaft während der Vorpensionierung aufrecht erhält, werden die Beiträge durch RETAVAL direkt der VE überwiesen. Sollte hingegen die Beibehaltung des Versichertenverhältnisses nicht möglich sein, werden die Beiträge auf ein Freizügigkeitskonto im Namen des Versicherten überwiesen. Die von RETAVAL übernommenen Beiträge dürfen 11,5% des für die Vorpensionierungsrente massgebenden Einkommens oder 11,5% des bei der VE versicherten Verdienstes nicht überschreiten. Im Weiteren wird beim Tod des Vorpensionierten eine Hinterlassenenrente an Ehegatte/Partner überwiesen.
2. Wer hat Anspruch auf Leistungen der RETAVAL?
Folgende Bedingungen müssen für den Bezug von Vorpensionierungsleistungen der RETAVAL erfüllt sein:
- Vollständige Arbeitsfähigkeit
- Aufgabe jeglicher Erwerbstätigkeit
- Angestelltenverhältnis bei einem der RETAVAL angeschlossenen Unternehmen im Zeitpunkt der Vorpensionierung (mindestens 62 Jahre)
3. Welche Bedingungen müssen zum Bezug einer vollständigen Rente erfüllt sein?
- Der Versicherte muss während der letzten 20 Jahre unmittelbar vor der Vorpensionierung bei einem Mitglied der RETAVAL tätig gewesen sein.
Bei kürzerer Versicherungsdauer wird die Rente anteilmässig gekürzt.
1. In welcher Form und zu welchem Zeitpunkt werden die Leistungen der RETAVAL überwiesen?
Die Renten der Stiftung werden jeweils jeden Monatsanfang überwiesen. In dem Monat, in welchem der Anspruch beginnt oder endet, wird die volle Monatsrente ausbezahlt. Die Stiftung kann das Vorlegen aller Dokumente verlangen, welche den Leistungsanspruch bezeugen. Solange nicht alle Dokumente vom Berechtigten vorgelegt werden, kann die Rente ausgesetzt werden. Die Stiftung hat zudem aufgrund der vorgelegten Dokumente das Recht, Leistungen zu verweigern oder deren Rückforderung zu verlangen.
2. Ab wann und bis zu welchem Zeitpunkt hat der Versicherte Anspruch auf Leistungen?
Der Leistungsanspruch beginnt auf Anfrage des Versicherten frühestens drei Jahre vor dem ordentlichen AHV-Rücktrittsalter, unter der Voraussetzung, dass er seine Erwerbstätigkeit vollständig aufgibt und auf die Leistungen der Arbeitslosenversicherung verzichtet für denjenigen Teil, der für die Berechnung der Rente massgebend ist. Der Anspruch auf die Vorpensionierungsrente erlischt mit Erreichen des ordentlichen AHV-Rücktrittsalters oder beim Tod des Versicherten.
3. Welcher Anspruch der Ehegatte/die Ehegattin oder der Partner/die Partnerin besteht beim Tod während der Vorpensionierung?
Nebst der Witwenrente der AHV, der 2. Säule oder eventuell der Unfallversicherung hat der überlebende Ehegatte oder Partner Anspruch auf eine Witwenrente der RETAVAL. Diese beläuft sich auf 60% der Vorpensionierungsrente. Die kumulierten Renten dürfen jedoch den Betrag der Vorpensionierungsrente des Verstorbenen nicht übersteigen. Die Leistungen der Kasse können in diesem Fall gekürzt werden. Die Witwenrente erlischt spätestens im Zeitpunkt, in dem der verstorbene Vorpensionierte Anspruch auf Leistungen der AHV gehabt hätte.
1. Auf welchem Einkommen werden die Leistungen berechnet?
Das AHV-pflichtige Einkommen der letzten drei Jahre dient als Grundlage für die Berechnung
der Leistungen.
2. Wie hoch ist die Rente der RETAVAL?
Die jährliche Vorpensionierungsrente wird aufgrund des durchschnittlichen massgebenden Einkommens der letzten drei Kalenderjahre vor der Vorpensionierung berechnet.
Für einen Eintritt mit 62 Jahren: ab 62 bis 63 Jahren, sie entspricht 70% des massgebenden Einkommens, aber im Maximum CHF 50‘400.- pro Jahr bei einer vollen Rente (monatlich CHF 4‘200.-). Ab 63 bis 65 Jahren, Sie entspricht 75% des massgebenden Einkommens, aber im Maximum CHF 54‘000.- pro Jahr bei einer vollen Rente (monatlich CHF 4‘500.-).
Für einen Eintritt ab 63 Jahren: sie entspricht 75% des massgebenden Einkommens, aber im Maximum CHF 54‘000.- pro Jahr bei einer vollen Rente (monatlich CHF 4‘500.-). Dazu noch eine monatliche Erhöhung von CHF 200.-, womit die maximale Monatsrente CHF 4'700.- erreicht.
3. Wie wird die Rente eines invaliden, erkrankten oder verunfallten Versicherten berechnet?
Erkrankte oder verunfallte Versicherte, welche von der Krankentaggeldversicherung, der IV oder der Unfallversicherung Leistungen erhält, haben nur Anspruch auf Vorpensionierungsleistungen für die noch verbleibende Erwerbsfähigkeit. Die Summe sämtlicher erwähnten Leistungen darf zusammen mit denjenigen der Stiftung die maximale Rente nicht übersteigen, auf welche der Versicherte bei vollständiger Erwerbsfähigkeit Anspruch hätte. Die Stiftung kann Leistungen anteilmässig kürzen.
1. Können die Leistungen der RETAVAL auch zu 50% bezogen werden?
Ja, eine Teilpensionierung ist bei Senkung des Beschäftigungsrades von mindestens 50% möglich.
2. Werden nicht beanspruchte Leistungen ausbezahlt, wenn die Vorpensionierung nach 62 erfolgt?
Bei Vorpensionierung nach dem 62. Altersjahr besteht kein Anspruch auf rückwirkende Leistungen (Beispiel: bei Vorpensionierung mit 63 Jahren wird keine Leistung für die Dauer des 62. Altersjahres ausbezahlt).
3. Ich bin unmittelbar vor der Vorpensionierung arbeitslos, habe ich Anspruch auf Leistungen?
Versicherte, welche unmittelbar vor der Vorpensionierung arbeitslos sind, haben Anspruch auf Leistungen der Stiftung, sofern die Dauer zwischen der Arbeitslosigkeit und dem Zeitpunkt der Vorpensionierung nicht mehr als zwölf Monate beträgt.
4. Was versteht man unter „war unmittelbar vor dem Leistungsanspruch während zwandzig Jahren für eines der Vorpensionierungskasse der RETAVAL unterstellten Unternehmen tätig“?
Versicherte, welche ihre Mitgliedschaft bei der Stiftung oder ihre Tätigkeit für eines der Vorpensionierungskasse RETAVAL unterstellten Unternehmens während zwandzig Jahren unmittelbar vor der Vorpensionierung nicht nachweisen können, haben Anspruch auf gekürzte Leistungen. Die Kürzung beträgt 1/240 pro fehlenden Monat, wobei Krankheits- und Unfallzeiten angerechnet werden.
5. Können fehlende Beitragsjahre nachbezahlt werde?
Nein, im Umlageverfahren ist ein Einkauf nicht möglich. Hingegen können sich Arbeitslose zur Vermeidung von Beitragslücken freiwillig versichern.
6. Wie werden Personen mit Saisonanstellungen behandelt?
Sie bleiben bei der Stiftung versichert, auch wenn der Arbeitsvertrag zeitweise unterbrochen wird. Der Rentenbetrag wird im Verhältnis zur massgebenden Beitragsdauer gekürzt. Zur Vervollständigung ihrer Leistungen können sich diese Personen individuell versichern, sogar wenn sie jünger als 50 Jahre sind (siehe: Ich bin unmittelbar vor der Vorpensionierung arbeitslos, habe ich Anspruch auf Leistungen?).
1. Wie wird der Verdienst eines drei Jahre vor Rentenbeginn erkrankten oder verunfallten Versicherten berechnet?
Falls ein Versicherter aufgrund von Krankheit oder Unfall nicht beschäftigt wird, ist dasjenige Einkommen massgebend, welches er im Falle einer Erwerbstätigkeit erhalten würde. Für Versicherte im Stundenlohn ist das Einkommen massgebend, welches aufgrund der im GAV festgelegten jährlichen Anzahl Stunden bei Vollzeitpensum festgesetzt wird. Dazu kommt der Anteil am 13. Monatslohn, multipliziert mit dem Stundenlohn vom Januar des laufenden Jahres. Sofern die Mitgliedschaft im Laufe des Jahres erfolgte, ist der Beitrittsmonat massgebend. Für Versicherte im Monatslohn entspricht das massgebende Einkommen dem dreizehnfachen Betrag des AHV-Lohnes vom Januar. Sofern die Mitgliedschaft im Laufe des Jahres erfolgte, ist der Beitrittsmonat massgebend. Die zwischen den Sozialpartnern vereinbarten und in Kraft getretenen Lohnerhöhungen werden berücksichtigt.
2. Wie wird das beitragspflichtige Einkommen eines innerhalb von drei Jahren vor der Rentenzahlung als arbeitslos gemeldeten Versicherten ermittelt?
Zur Bestimmung des massgebenden Einkommens von Versicherten mit einer oder mehreren arbeitslosen Perioden drei Jahre vor dem Rentenanspruch gilt folgende Regelung:
- Alle Zeiten als Arbeitsloser während der letzten drei Jahre werden zur Hälfte angerechnet.
- Allenfalls erzielte Zwischenverdienste im Rahmen des Kollektivvertrags der Vorpensionierung RETAVAL werden vollständig angerechnet.
1. Wie hoch sind die Beiträge und wer setzt deren Höhe fest?
Die reglementarischen Beiträge und der Verteilschlüssel für die Vorpensionierung werden durch die Sozialpartner ausgehandelt und sind im Kollektivvertrag festgehalten. Die Beiträge belaufen sich auf 2.4% des AHV-Lohnes. Sie werden paritätisch aufgeteilt, 1.2% zulasten des Arbeitnehmers und 1.2% zulasten des Arbeitgebers.
2. Auf welchem Lohn werden die Beiträge berechnet?
Der für die Beiträge und die Leistungen massgebende Lohn entspricht dem AHV-pflichtigen Jahreslohn.
3. Werden die der RETAVAL überwiesenen Beiträge zurückerstattet, falls ein Arbeitnehmer das angeschlossene Unternehmen verlässt?
Nein, die für die Finanzierung der Vorpensionierung geleisteten Beiträge werden nicht zurückerstattet.
Das System der Vorpensionierung basiert auf dem Umlageverfahren wie die AHV, nicht auf dem Kapitaldeckungsverfahren wie die 2. Säule. In einem Umlageverfahren werden bei vorzeitigem Verlassen der Kasse keine Beiträge zurückerstattet.
4. Bis wann müssen Beiträge bezahlt werden?
Die Beiträge sind ab dem Zeitpunkt des Anschlusses eines Versicherten geschuldet, und zwar so lange, wie er angeschlossen bleibt, aber spätestens bis zum Zeitpunkt, an dem ihm von der IV ein Invaliditätsgrad von 70 % zuerkannt wird, bis zu seinem Tod oder bis zur Zahlung der Leistungen durch die Kasse.
5. Müssen auf Zwischenverdiensten Beiträge bezahlt werden?
Nur Arbeitslose, welche einen Zwischenverdienst im Rahmen des Kollektivvertrags der RETAVAL erzielen, müssen darauf Beiträge entrichten.
6. Ich bin arbeitslos, kann ich zur Vermeidung von Beitragslücken weiterhin Beiträge an RETAVAL leisten?
In den zehn Jahren vor Entstehen des Anspruchs auf Vorpensionierung kann der dem Kollektivvertrag RETAVAL unterstellte Versicherte freiwillige Beiträge entrichten, um seinen Leistungsanspruch während maximal 24 Monaten beizubehalten, jedoch höchstens 12 aufeinanderfolgende Monate in den zwei letzten Jahren vor Erreichen des Pensionsalters. Das Gesuch muss 90 Tage nach Ende der Mitgliedschaft gestellt werden. Der individuelle Beitrag setzt sich aus dem Arbeitgeber- und dem Arbeitnehmeranteil zusammen und basiert auf dem zuletzt bei RETAVAL versicherten Verdienst. Bei Nichtbezahlung der Beiträge erlischt die Mitgliedschaft. Die individuelle Mitgliedschaft erlischt auch, bei Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einer selbständigen oder nicht selbständigen Erwerbstätigkeit. Rückwirkende Beitragszahlungen sind ausgeschlossen.
7. Wann muss ich mein Gesuch um Vorpensionierungsrente bei RETAVAL einreichen?
Das Leistungsgesuch muss durch den Versicherten spätestens sechs Monate vor dem gewünschten Datum der Vorpensionierung bei RETAVAL eingereicht werden.
8. Wer bezahlt die Beiträge zur 2. Säule während der Vorpensionierung?
Sobald der Versicherte eine Vorpensionierungsrente bezieht, übernimmt die Stiftung die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge an die Vorsorgeeinrichtung (VE), jedoch maximal 11,5% des massgebenden AHV-Lohnes. Diese Leistung wird solange gewährt, bis der Versicherte eine vorzeitige Altersleistung seiner VE bezieht. Falls die VE die Mitgliedschaft während der Vorpensionierung aufrecht erhält, werden die Beiträge durch RETAVAL direkt der VE überwiesen. Sollte hingegen die Beibehaltung des Versichertenverhältnisses nicht möglich sein, werden die Beiträge auf ein Freizügigkeitskonto im
Namen des Versicherten überwiesen.
9. Wer bezahlt die AHV-Beiträge während der Vorpensionierung?
Die Stiftung RETAVAL bezahlt keine AHV-Beiträge, der Vorpensionierte muss die AHV-Beiträge direkt als Nichterwerbstätiger entrichten.
10. Welchen Einfluss hat die Vorpensionierung auf die Kranken- und Unfallversicherung?
Der Vorpensionierte sollte die Kosten für das Risiko Unfall bei seiner Krankenkasse versichern. Eine Taggeld-Versicherung bei Lohnausfall ist hingegen nicht mehr notwendig.